LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.05.2012
3 Sa 1822/11
Normen:
TVöD § 7; TVöD § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1665/10

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zulage für ständige Schichtarbeit bei teilweiser Freistellung von der Arbeitsleistung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.05.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 1822/11

DRsp Nr. 2012/17579

Voraussetzungen des Anspruchs auf Zulage für ständige Schichtarbeit bei teilweiser Freistellung von der Arbeitsleistung

1. Voraussetzung des Anspruchs auf die Zulage für ständige Schichtarbeit ist gem. § 8 Abs. 6 Satz 1 TVöD grundsätzlich die tatsächliche Erbringung der Arbeitsleistung in dem tariflich vorgesehenen Wechsel zwischen verschiedenen Schichtarten (wie BAG 24. März 2010 - 10 AZR 570/09 - Rn. 19, ZTR 2010, 407). 2. Der tatsächlichen Erbringung der Arbeitsleistung steht es gleich, wenn die Leistung einer bestimmten Schichtart nur deshalb nicht erfolgt, weil der Beschäftigte unter Fortzahlung der Bezüge gem. § 21 Satz 1 TVöD in den dort genannten Fällen von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt ist. In diesen Fällen genügt es, wenn der Beschäftigte ohne die Freistellung von der Arbeitsleistung die erforderlichen Schichten geleistet hätte (wie BAG 24. März 2010 - 10 AZR 570/09 - Rn. 21, ZTR 2010, 407). 3. Ein Arbeitnehmer kann aber nur dann eine Schichtzulage für ständige Schichtarbeit für einen bestimmten Monat nach § 8 Abs. 6 TVöD beanspruchen, wenn in dem Bereich, in dem er eingesetzt wird, in diesem Monat überhaupt nach einem Schichtplan iSd. § 7 Abs. 2 TVöD Arbeit geleistet wird.