BAG - Urteil vom 31.07.2014
6 AZR 993/12
Normen:
TzBfG § 4 Abs. 1; SGB III § 138 Abs. 3; AFG § 101; AFG § 102; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich vom 31. August 1971) § 3; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich vom 31. August 1971) § 4 Nr. 1 Buchst. a, b; Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich vom 31. August 1971) § Protokollnotiz zu § 4 Nr. 1 Buchst. a;
Fundstellen:
NZA-RR 2014, 674
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 185/12
ArbG Kaiserslautern, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1499/11

Voraussetzungen des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

BAG, Urteil vom 31.07.2014 - Aktenzeichen 6 AZR 993/12

DRsp Nr. 2014/15373

Voraussetzungen des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich

Orientierungssätze: 1. Gemäß § 4 Ziff. 1 Buchst. a in Verbindung mit der Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich wird Arbeitsentgelt, das ein Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis erzielt, nur durch Überbrückungsbeihilfe ergänzt, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. 2. Diese Festlegung einer Mindestbeschäftigungsdauer ist wirksam. Die Differenzierung zwischen Arbeitnehmern, die mehr als 21 Stunden arbeiten und solchen, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 21 Stunden oder weniger beträgt, ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG sowie Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls gerechtfertigt. Darum kann dahinstehen, ob § 4 Abs. 1 TzBfG Fälle der vorliegenden Art erfasst. 3. Für die Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten genügen bloße Haushaltserwägungen nicht. Vielmehr muss die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entsprechen und zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich sein. Die Grenzziehung zwischen Begünstigten und Benachteiligten muss unmittelbar an den sachlichen Grund anknüpfen.