Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.08.2018 aufgehoben und die Klage der Klägerin vom 16.03.2017 wird abgewiesen.
II.Die Klägerin hat die Kosten beider Verfahren zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
IV.Der Streitwert für beide Verfahren wird auf jeweils 8.785,78 Euro festgesetzt.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung von Kosten für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hat, die sie für den Versicherten S aufgewendet hat.
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