Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.10.2015 in Sachen8
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.586,96 € brutto abzüglich 8.865,57 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Differenzbetrag seit dem 13.12.2014 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darum, ob und in welcher Höhe dem Kläger gegen die Beklagte Ansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zustehen, nachdem zwei arbeitgeberseitige Kündigungen vom 15.11.2012 und 20.12.2012 in dem Verfahren Arbeitsgericht Aachen
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