I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen rückständiger Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Sie hat den Gerichtsvollzieher beauftragt, dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung abzunehmen. Dem Auftrag liegt ein dem Schuldner zugestelltes und mit einer Vollstreckungsklausel versehenes Schreiben vom 19. Juli 2006 zugrunde, das mit "Leistungsbescheid" überschrieben ist. Der Gerichtsvollzieher hat die Durchführung der Zwangsvollstreckungsmaßnahme mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei dem Schriftstück mit Datum vom 19. Juli 2006 nicht um eine Ausfertigung des Verwaltungsakts (Leistungsbescheids) i.S. von § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X handele.
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