LAG Berlin-Brandenburg, vom 19.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 21 TaBV 33/18
ArbG Brandenburg, vom 09.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 28/16
Voraussetzungen der Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109 BetrVGUnterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVGKeine Rechtsanalogie von § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Ausweitung der Unterrichtung des WirtschaftsausschussesUnionsrechtliche Differenzierung zwischen abhängigem und herrschendem Unternehmen bei der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses
BAG, Beschluss vom 17.12.2019 - Aktenzeichen 1 ABR 35/18
DRsp Nr. 2020/4095
Voraussetzungen der Zuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109BetrVGUnterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVGKeine Rechtsanalogie von § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zur Ausweitung der Unterrichtung des WirtschaftsausschussesUnionsrechtliche Differenzierung zwischen abhängigem und herrschendem Unternehmen bei der Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses
Der Wirtschaftsausschuss ist lediglich über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens zu unterrichten, in dem er nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet ist, nicht aber über die wirtschaftliche und finanzielle Lage des dieses beherrschenden Unternehmens.Orientierungssätze:1. Die Primärzuständigkeit der Einigungsstelle nach § 109BetrVG besteht auch, wenn das erfolglos an den Unternehmer gerichtete Verlangen des Wirtschaftsausschusses eine regelmäßig wiederkehrende Auskunft über eine bestimmte wirtschaftliche Angelegenheit zum Gegenstand hat (Rn. 23 ff.).2. Der Unternehmer ist nach § 106 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nur verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss über die wirtschaftlichen Angelegenheiten desjenigen Unternehmens zu unterrichten, in dem dieser nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gebildet ist, nicht jedoch über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des dieses beherrschenden Unternehmens (Rn. 30 ff.).
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