LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.07.2014
8 Sa 177/14
Normen:
BetrVG § 87;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 03.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 95/13

Voraussetzungen der Zahlung einer Prämie für einen betrieblichen Verbesserungsvorschlag

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 8 Sa 177/14

DRsp Nr. 2015/15777

Voraussetzungen der Zahlung einer Prämie für einen betrieblichen Verbesserungsvorschlag

Wird in einem Verbesserungsvorschlag aufgezeigt, dass ein bestimmter Rahmenvertrag wirtschaftlich unvorteilhaft sei und als Lösung der Abschluss eines neuen Rahmenvertrages empfohlen, so handelt es sich nicht um einen betrieblichen Verbesserungsvorschlag i.S. einer "bewertbaren Idee" gemäß der geltenden Rahmenvereinbarung, da eine konkrete Lösung nicht aufgezeigt wird.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 3. Dezember 2013 - 6 Ca 95/13 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 87;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag.

Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Ihr Vertrieb ist in die Vertriebszweige Groß- und Geschäftskunden, Mittelstandskunden sowie Privatkunden aufgeteilt. Der Kläger war bei der Beklagten als Vertriebsspeziallist Fachhandel im Stadtgebiet und Landkreis A sowie im Kreis B beschäftigt.

Im Unternehmen der Beklagten gilt die "Gesamtbetriebsvereinbarung über das betriebliche Ideenmanagement vom 20. Mai 2009 (im Folgende: GBV), die u.a. folgende Regelungen enthält:

"3. Ideen