Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 3. Dezember 2013 -
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über eine Prämie für einen Verbesserungsvorschlag.
Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Ihr Vertrieb ist in die Vertriebszweige Groß- und Geschäftskunden, Mittelstandskunden sowie Privatkunden aufgeteilt. Der Kläger war bei der Beklagten als Vertriebsspeziallist Fachhandel im Stadtgebiet und Landkreis A sowie im Kreis B beschäftigt.
Im Unternehmen der Beklagten gilt die "Gesamtbetriebsvereinbarung über das betriebliche Ideenmanagement vom 20. Mai 2009 (im Folgende: GBV), die u.a. folgende Regelungen enthält:
"3. Ideen
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