LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.09.2016
2 Ta 48/16
Normen:
JVEG § 9 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 3224/15

Voraussetzungen der Vergütung des Dolmetschers für simultanes Dolmetschen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.09.2016 - Aktenzeichen 2 Ta 48/16

DRsp Nr. 2017/1890

Voraussetzungen der Vergütung des Dolmetschers für simultanes Dolmetschen

Die Voraussetzungen für eine Vergütung des Dolmetschers mit einem Stundensatz von € 75,00 für simultanes Dolmetschen nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 JVEG sind erfüllt, wenn der Vorsitzende jedenfalls noch vor Leistungserbringung gegenüber dem Dolmetscher - ggf. auch konkludent - zu erkennen gibt, dass das Gericht simultanes Dolmetschen wünscht.

Tenor

Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse vom 20. Januar 2016 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main ohne Datum - Aktenzeichen 23 Ca 3224/15 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

JVEG § 9 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.

Die Vertreterin der Staatskasse wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den erhöhten Stundensatz von € 75 für simultanes Dolmetschen.

In dem zugrundeliegenden arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main - Az. 23 Ca 3224/15 - ordnete die Vorsitzende mit Beschluss vom 3. Juni 2015 (Bl. 11 d. A.) unter anderem an, dass zur Kammerverhandlung Frau A als Dolmetscherin für die amharische Sprache für den Kläger zu laden ist.

In der Kammerverhandlung vom 16. September 2015 übersetzte die Dolmetscherin simultan. Im Protokoll der Kammerverhandlung vom 16. September 2015 (Bl. 87 d. A.) heißt es am Ende: