LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.10.2016
9 TaBVGa 201/16
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 85 Abs. 2; BGB § 935; BGB § 940; BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 14 BVGa 391/16

Voraussetzungen der Untersagung der Amtsausübung durch ein Mitgleid des Betriebsrats im Wege einstweiliger Verfügung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.10.2016 - Aktenzeichen 9 TaBVGa 201/16

DRsp Nr. 2017/2196

Voraussetzungen der Untersagung der Amtsausübung durch ein Mitgleid des Betriebsrats im Wege einstweiliger Verfügung

Die sofortige Untersagung der Amtsausübung eines Betriebsratsmitglieds im Wege einer einstweiligen Verfügung setzt über den groben Verstoß iSd. § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hinaus einen Sachverhalt voraus, der dem Arbeitgeber, dem Betriebsratsgremium und/oder der Belegschaft die weitere Amtsausübung des Betriebsratsmitglieds bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Amtsenthebungsverfahren unzumutbar und untragbar macht.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2016 - Aktenzeichen 14 BVGa 391/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 2 S. 1; ArbGG § 85 Abs. 2; BGB § 935; BGB § 940; BetrVG § 23 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten im Wege des Eilbeschlussverfahrens über die Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamtes des Beteiligten zu 5.