Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Juni 2016 - Aktenzeichen 14 BVGa 391/16 - wird zurückgewiesen.
I.
Die Beteiligten streiten im Wege des Eilbeschlussverfahrens über die Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamtes des Beteiligten zu 5.
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