Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 15.11.2017 -
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe einer persönlichen Zulage des Klägers.
Er ist seit dem 01.02.1996 bei der Beklagten tätig und erhielte zunächst eine Vergütung nach der Lohngruppe 9 MtArb.
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