KG - Urteil vom 28.08.2018
21 U 24/16
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 281; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 345;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 209/12

Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Architekten auf Schadensersatz vor Abnahme der LeistungDarlegung- und Beweislast hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung des ArchitektenvertragesRechtsfolgen der Vereinbarung einer Kostenobergrenze im Architektenvertrag

KG, Urteil vom 28.08.2018 - Aktenzeichen 21 U 24/16

DRsp Nr. 2018/13772

Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Architekten auf Schadensersatz vor Abnahme der Leistung Darlegung- und Beweislast hinsichtlich der ordnungsgemäßen Erfüllung des Architektenvertrages Rechtsfolgen der Vereinbarung einer Kostenobergrenze im Architektenvertrag

1. Nimmt der Besteller eines Werks den Unternehmer aus §§ 280 oder 281 BGB auf Schadensersatz wegen Mängeln in Anspruch, ohne die Leistung abgenommen zu haben, hat der Unternehmer darzulegen und zu beweisen, dass er den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat. 2. Behauptet der Besteller, der von ihm mit der Bauüberwachung (Leistungsphase 8 der HOAI) beauftragte Architekt, dessen Leistung er nicht abgenommen hat, habe in einem Punkt die Rechnung eines ausführenden Unternehmers nicht richtig geprüft, so hat der Architekt darzulegen und zu beweisen, dass seine Rechnungsprüfung richtig ist. 3. War die Rechnungsprüfung fehlerhaft, hat der Besteller darzulegen, welcher Schaden ihm daraus entstanden ist. Dieser Schaden entsteht in der Regel mit der Überzahlung des Unternehmers. Allein mit der Behauptung, die vom Unternehmer in Rechnung gestellten Mengen und Massen seien unzutreffend, hat der Besteller seinen angeblichen Schaden der Höhe nach nicht ausreichend dargelegt. 4. Am Überzahlungsschaden kann den Besteller ein Mitverschulden treffen.