»1. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund der Entbindungsverfügung gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 BetrVG setzen nicht das Bestehen des Weiterbeschäftigungsanspruchs gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG voraus. Allenfalls kann das Rechtsschutzinteresse an einer Entbindungsverfügung fehlen, wenn z. B. der Weiterbeschäftigungsanspruch zweifelsfrei nicht besteht und vom Arbeitnehmer gar nicht (mehr) geltend gemacht wird (Bestätigung des Urteils des LAG München vom 05.10.1994 LAGE BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 19).2. Der Arbeitgeber kann gemäß § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3BetrVG nicht schon dann von der Weiterbeschäftigungspflicht gemäß § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG entbunden werden, wenn der Widerspruch des Betriebsrats (nur) nicht ordnungsgemäß iSv. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG, sondern nur dann, wenn der Widerspruch (auch) offensichtlich unwirksam war (Bestätigung des Urteils des LAG München vom 05.10.1994 LAGE BetrVG 1972 § 102 Beschäftigungspflicht Nr. 19).3. § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2BetrVG stellt auf die durch die Weiterbeschäftigungskosten des einzelnen Arbeitnehmers verursachte wirtschaftliche Belastung des Arbeitgebers ab.
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