Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 22.12.2015 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 04.11.2016 .
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