Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens L 10 AL 179/07 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt zum wiederholten Mal die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Berufungsverfahrens.
Die Klägerin meldete sich am 28.02.2002 arbeitslos, nachdem ihr Arbeitsverhältnis arbeitgeberseitig zum 27.02.2002 gekündigt worden war. Am 04.07.2002 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie im Rahmen des in die Wege geleiteten Kündigungsschutzprozesses vor dem Arbeitsgericht gewonnen habe. Der Arbeitgeber sei verpflichtet worden, ihre Bezüge bis zum Eintritt ins Rentenalter zu zahlen. Arbeitslosigkeit sei daher nicht eingetreten; sie wolle abgemeldet werden und keine Leistungen beziehen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|