LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2012
26 Ta 45/12
Normen:
ArbGG § 11a; ZPO § 114; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
ArbG Brandenburg/Havel - 2 Ca 786/11 - 30.09.2011,

Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 26 Ta 45/12

DRsp Nr. 2012/17950

Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe

1. Über eine Beiordnung nach § 11 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ist zu entscheiden, wenn die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, aber nur die Voraussetzungen für eine Beiordnung vorliegen. 2. Besondere Gründe im Sinne von § 11 a Abs. 2 ArbGG, aus denen ausnahmsweise eine Beiordnung unterbleiben kann, liegen nur vor, wenn die Partei aufgrund ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens in der Lage ist, den Prozess auch ohne Beiordnung eines Anwalts sachgerecht zu führen, oder wenn auf den ersten Blick ohne nähere Prüfung erkennbar ist, dass die Rechtsverfolgung erfolglos sein muss (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 11. Juni 2007 - 15 Ta 1077/07 - LAGE § 114 ZPO 2002 Nr. 7, zu II der Gründe). Nur in besonders klar liegenden Fällen aussichtsloser Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung kann der Beiordnungsantrag zurückgewiesen werden (vgl. LAG Hamm 7. Februar 2011 - 14 Ta 510/10, Rn. 22).