BAG - Beschluss vom 19.10.2016
8 AZB 23/16
Normen:
EGZPO § 40 ; GG Art. 20 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 12.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ta 201/16
ArbG Düsseldorf, vom 14.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 5214/14

Voraussetzungen der Aufhebung der ProzesskostenhilfebewilligungVerschuldensanforderung bei unterlassener Mitteilung im Recht der ProzesskostenhilfeTeilweise Parallel-Entscheidung zu BAG - 8 AZB 16/16 - v. 18.08.2016

BAG, Beschluss vom 19.10.2016 - Aktenzeichen 8 AZB 23/16

DRsp Nr. 2016/18769

Voraussetzungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung Verschuldensanforderung bei unterlassener Mitteilung im Recht der Prozesskostenhilfe Teilweise Parallel-Entscheidung zu BAG - 8 AZB 16/16 - v. 18.08.2016

1. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nF ist dahin auszulegen, dass es für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nicht ausreicht, dass die Partei dem Gericht eine wesentliche Verbesserung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder eine Änderung der Anschrift nicht unverzüglich mitgeteilt hat, sondern dass auch im Fall der Nichtmitteilung der geforderten Angaben ein qualifiziertes Verschulden der Partei in Form der Absicht oder der groben Nachlässigkeit erforderlich ist. Die Partei muss demnach eine wesentliche Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Lage und auch den Anschriftwechsel absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt haben (BAG 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 11).