Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landesozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. September 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
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Der Kläger begehrt die Leistung einer Altersrente ohne Kürzungen infolge eines Versorgungsausgleichs.
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