OVG Saarland - Urteil vom 29.03.2012
2 C 252/10
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 47 Abs. 2a; KSVG § 27 Abs. 1 Nr. 2; KSVG § 30 Abs. 1 S. 1;

Voraussetzung für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens; Grundsätze zur Ausrichtung des bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltenden Verfahrens nach dem jeweiligen Landesrecht

OVG Saarland, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 2 C 252/10

DRsp Nr. 2012/7531

Voraussetzung für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses zur Durchführung eines Normenkontrollverfahrens; Grundsätze zur Ausrichtung des bei der Aufstellung von Bauleitplänen einzuhaltenden Verfahrens nach dem jeweiligen Landesrecht

Liegt das Grundstück des Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des den Verfahrensgegenstand bildenden Bebauungsplans, so kann ihm das in § 1 Abs. 7 BauGB 2004 normierte Abwägungsgebot eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind. Dazu gehört insbesondere ein abwägungsbeachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch die planerische Entscheidung ermöglichten potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens ist nur dann zu verneinen, wenn sich mit Gewissheit feststellen lässt, dass die Unwirksamkeitserklärung der Norm dem jeweiligen Antragsteller unter keinem Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil verschaffen kann und wenn sie sich darüber hinaus auch nicht zumindest aus tatsächlichen Gründen als vorteilhaft erweist.