BSG - Urteil vom 02.06.2004
B 7 AL 66/03 R
Normen:
SGB III § 268 S. 1 § 223 Abs. 2 ; SGB X § 45 § 47 § 50 ;
Fundstellen:
NZS 2005, 548
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Brandenburg - L 10 AL 170/01 - 08.05.2003,
SG Neuruppin, vom 17.10.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 111/01

Voraussetzung für die Rückforderung der Zuschüsse nach § 268 SGB III

BSG, Urteil vom 02.06.2004 - Aktenzeichen B 7 AL 66/03 R

DRsp Nr. 2004/17616

Voraussetzung für die Rückforderung der Zuschüsse nach § 268 SGB III

Die Rückforderung der im Rahmen einer Verlängerung der Förderung einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gewährten Zuschüsse nach § 268 SGB III durch die Bundesagentur für Arbeit, weil der Arbeitnehmer nicht in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen wurde, setzt nicht die vorherige Aufhebung des Bewilligungsbescheides voraus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB III § 268 S. 1 § 223 Abs. 2 ; SGB X § 45 § 47 § 50 ;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über die Rückforderung eines Betrages in Höhe von DM 39.658,88 (= Euro 20.277,26), welcher dem klagenden Verein von der Beklagten im Rahmen einer Förderung einer allgemeinen Maßnahme zur Arbeitsbeschaffung (ABM) als Lohn- bzw Sachkostenzuschuss für die Beschäftigung der Arbeitnehmerin Martina H (H) im dritten Förderungsjahr (24. November 1998 bis 23. November 1999) gewährt worden war.