Voraussetzung für die Anerkennung einer Unterarmsilikonprothese als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung
LSG Saarland, Urteil vom 28.11.2007 - Aktenzeichen L 2 KR 22/06
DRsp Nr. 2008/9057
Voraussetzung für die Anerkennung einer Unterarmsilikonprothese als Hilfsmittel in der gesetzlichen Krankenversicherung
Eine Unterarmsilikonprothese ist ein Hilfsmittel im Sinne von § 33 Abs. 1 S. 1 SGB V, wenn sie die Greif- und Haltefunktion der Hand und damit - unabhängig von evtl. Einzelvorteilen im Bereich Sport, Ästhetik und Beruf - Grundbedürfnisse des täglichen Lebens teilweise in solchem Umfang ausgleicht oder zumindest erleichtert, dass die ausgefallene bzw. gestörte Funktion weitgehend kompensiert und der umfassendste Gebrauchsvorteil erzielt wird. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]