BAG - Urteil vom 18.03.2009
5 AZR 192/08
Normen:
BGB § 273; BGB § 297; BGB § 611; BGB § 615; RettG NRW § 5 Abs. 5;
Fundstellen:
AP BGB § 297 Nr. 3
AuR 2009, 225
BAGE 130, 29
MDR 2009, 933
NJW 2009, 2907
NZA 2009, 611
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 11.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1592/07
ArbG Bielefeld, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 2992/06

Voraussetzung für Annahmeverzug bei Fortbildungsverpflichtung nach § 6 Abs. 5 RettG NRW

BAG, Urteil vom 18.03.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 192/08

DRsp Nr. 2009/10247

Voraussetzung für Annahmeverzug bei Fortbildungsverpflichtung nach § 6 Abs. 5 RettG NRW

Ein zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung führendes gesetzliches Beschäftigungsverbot setzt eine nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen eindeutige Regelung voraus.

1. Nach § 297 BGB kommt der Arbeitgeber nicht in Verzug, wenn der Arbeitnehmer außer Stande ist, die Arbeitsleistung zu bewirken. Ein Arbeitnehmer ist leistungsunfähig iSv. § 297 BGB, wenn er aus Gründen in seiner Person die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten ausnahmslos nicht mehr verrichten kann. Ob es sich um gesundheitliche, rechtliche oder andere Gründe handelt, ist nicht maßgebend. Das Unvermögen kann etwa auf einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot oder auf dem Fehlen einer erforderlichen Erlaubnis beruhen