OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 25.04.2013
16 A 2375/11
Normen:
RundfGebStV § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 3; RundfGebStV § 6 Abs. 3; SGB II § 9 Abs. 2;
Fundstellen:
DÖV 2013, 819
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3023/10

Voraussetzung eines speziellen Befreiungsantrags für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen des Härtefalltatbestandes

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.04.2013 - Aktenzeichen 16 A 2375/11

DRsp Nr. 2013/8271

Voraussetzung eines speziellen Befreiungsantrags für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen des Härtefalltatbestandes

Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen des Härtefalltatbestandes des § 6 Abs. 3 RundfGebStV setzt keinen speziell hierauf hinweisenden Befreiungsantrag voraus. Das Zusammenleben des selbst wegen Rentenbezuges nicht mehr dem SGB II unterfallenden Rundfunkteilnehmers mit einem nach dem SGB II leistungsberechtigten Familienangehörigen in einer sog. gemischten Bedarfsgemeinschaft und die damit verbundene vollständige Anrechnung des den eigenen notwendigen Lebendarf des Rundfunkteilnehmers übersteigenden Einkommensteils auf den mit ihm zusammenlebenden Familienangehörigen begründet einen besondere Härtefall im Sinne von § 6 Abs. 3 RundfGebStV und führt zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. August 2011 geändert. Auch soweit die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2011 begehrt, wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge zu zwei Dritteln, der Beklagte zu einem Drittel.