Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 23. August 2011 geändert. Auch soweit die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für die Zeit vom 1. Februar 2010 bis zum 31. Juli 2011 begehrt, wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge zu zwei Dritteln, der Beklagte zu einem Drittel.
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