BSG - Beschluss vom 27.01.2015
B 13 R 364/14 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 293/12
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 21/10

Voraussetzung einer grundsätzlichen BedeutungKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer RechtsfrageUmfang der Darlegungspflicht

BSG, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 364/14 B

DRsp Nr. 2015/3045

Voraussetzung einer grundsätzlichen Bedeutung Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Umfang der Darlegungspflicht

1. Grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. 2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. 3. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen.