LSG Bayern, vom 19.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 293/12
SG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 21/10
Voraussetzung einer grundsätzlichen BedeutungKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer RechtsfrageUmfang der Darlegungspflicht
BSG, Beschluss vom 27.01.2015 - Aktenzeichen B 13 R 364/14 B
DRsp Nr. 2015/3045
Voraussetzung einer grundsätzlichen BedeutungKlärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer RechtsfrageUmfang der Darlegungspflicht
1. Grundsätzlich bedeutsam i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 1SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.2. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt.3. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Praxishandbuch Sozialrecht" abrufen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.