BAG - Urteil vom 24.06.1998
4 AZR 369/97
Normen:
BAT §§ 22, 23 ; Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/BL vom 24. April 1991 (ÄndTV) § 5 Ziff. 1 (in Kraft getreten zum 1. Januar 1991); VergGr. V c Fallgr. 6 Fn. 1 der Anlage 1 a Teil II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) zum BAT/BL;
Fundstellen:
AP Nr. 23 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen
BAG 89, 187
BB 1998, 2064
NZA 1999, 46
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 09.10.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 94 Ca 21389/96
LAG Berlin, vom 08.04.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 138/96

Voraussetzung des Anspruchs auf eine Vergütungsgruppenzulage

BAG, Urteil vom 24.06.1998 - Aktenzeichen 4 AZR 369/97

DRsp Nr. 1998/20091

Voraussetzung des Anspruchs auf eine Vergütungsgruppenzulage

»1. Der Anspruch auf eine in einem Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O vorgesehene "Vergütungsgruppenzulage", zur Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe setzt voraus, daß der Angestellte tariflich nach dieser Vergütungsgruppe zu vergüten ist. 2. Der Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage besteht dann nicht, wenn der Angestellte nach einer speziellen Regelung (hier: § 5 Nr. 1 ÄndTV) trotz seiner Eingruppierung in dieser Vergütungsgruppe den tariflichen Anspruch auf Vergütung nach einer höheren Vergütungsgruppe behält. 3. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Summe aus der Vergütung nach der niedrigeren Vergütungsgruppe und der Vergütungsgruppenzulage die bestandsgeschützte Vergütung übersteigt.«

Normenkette:

BAT §§ 22, 23 ; Tarifvertrag zur Änderung der Anlage 1 a zum BAT/BL vom 24. April 1991 (ÄndTV) § 5 Ziff. 1 (in Kraft getreten zum 1. Januar 1991); VergGr. V c Fallgr. 6 Fn. 1 der Anlage 1 a Teil II Abschnitt G (Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst) zum BAT/BL;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine Vergütungsgruppenzulage.