I.
Die Kläger haben von der Beklagten eine Eigentumswohnung erworben und begehren mit der Behauptung, ihnen sei eine ständige, infolge einer mit unzureichendem Gefälle verlegten Abwasserleitung entstehende Geruchsbelästigung beim Kauf arglistig verschwiegen worden, Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach §
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