LAG Bremen - Beschluss vom 23.11.2016
3 Sa 78/16
Normen:
SGB VI § 41 S. 3; TV-L § 30 Abs. 1 S. 1; TV-L § 44 Nr. 4; RL 78/2000/EG v. 27.11.2000 Art. 1; RL 78/2000/EG v. 27.11.2000 Art. 2 Abs. 1; RL 78/2000/EG v. 27.11.2000 Art. 6 Abs. 1; RL 70/1999/EG v. 28.06.1999 Anhang; EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung Befristete Arbeitsverträge v. 18.03.1999 § 5 Nr. 1 Buchst. a)-c);
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3165/15

Vorabentscheidungsersuchen zum Hinausschieben der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses

LAG Bremen, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 78/16

DRsp Nr. 2017/14802

Vorabentscheidungsersuchen zum Hinausschieben der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses

1. Haben die Parteien eines Rechtsstreits vereinbart, die Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses über den gemäß § 44 Nr. 4 TV-L mit Erreichen des gesetzlich festgelegten Alters zum Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente bestimmten Beendigungszeitpunkt hinaus zu verschieben, und fehlt es für diese Vereinbarung an einem Sachgrund im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes, kommt es maßgeblich darauf an, ob § 41 Satz 3 SGB VI als Rechtsgrundlage dieser Vereinbarung mit § 5 Nr. 1 der am 18.03.1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 70/1999/EG vom 28.06.1999 vereinbar ist.