Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Urteilsformel des angefochtenen Urteils wird unter Ziff. 1. dahin berichtigt, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 12.626,82 € nebst Zinsen aus einem Betrag von 13.080,59 € in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Modell1 Typ1 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
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