LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 31.10.2016
L 7 SF 449/16 ER
Normen:
SGG § 199 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 12.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 600/16

VollstreckungsrechtsschutzAntrag auf Aussetzung der VollstreckungEinstweiliger RechtsschutzExistenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.10.2016 - Aktenzeichen L 7 SF 449/16 ER

DRsp Nr. 2016/18510

Vollstreckungsrechtsschutz Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung Einstweiliger Rechtsschutz Existenzsichernde Leistungen zum Lebensunterhalt

1. Für die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung bedarf es regelmäßig besonderer rechtfertigender Umstände, die über die Nachteile hinausgehen, die für den Antragsteller mit der Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel also solcher regelmäßig verbunden sind. 2. Dies folgt aus der Entscheidung des Gesetzgebers, dass die Rechtsmittel Berufung und Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. 3. Für die Aussetzung der Vollstreckung aus einer einstweiligen Anordnung kommt hinzu, dass schon das in der Hauptsache geführte Eilverfahren darauf gerichtet ist, effizienten Rechtsschutz unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu gewährleisten. 4. Daher bedarf es für eine vorläufige Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG der Glaubhaftmachung weiterer schwerer und unzumutbarer, nicht anders abwendbarer Beeinträchtigungen, die durch die Entscheidung über die Beschwerde auch angesichts des Umstands, dass es sich auch beim Beschwerdeverfahren um ein Eilverfahren handelt, nicht mehr beseitigt werden können.