Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 6. Dezember 2023 -
Der Gläubiger trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren über die Verpflichtung der Schuldnerin zur Berichtigung eines Arbeitszeugnisses.
Die Parteien schlossen im Ausgangsrechtstreit vor dem Arbeitsgericht (
"Die Beklagte verpflichtet sich, dass unter dem 30.04.2023 erstellte Arbeitszeugnis, entsprechend der Änderungsvorschläge des Klägers vom 10.08.2023, zu berichtigen und an den Kläger herauszugeben."
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