LAG Frankfurt/Main, vom 02.06.1986 - Aktenzeichen 12 Ta 115/86
DRsp Nr. 1996/18993
Vollstreckungsabwehrklage: Voraussetzungen
Für die Vollstreckungsabwehrklage besteht ein Rechtsschutzinteresse so lange, bis tatsächlich eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das LAG gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 ArbGG erfolgt ist. Die Einreichung der Berufung und Stellung des Antrags auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung als solche lassen das Rechtsschutzinteresse für die Vollstreckungsabwehrklage noch nicht wegfallen.