Der Antrag der Klägerin auf Einstellung der Vollstreckung der im Urteilsbeschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. März 2014 auferlegten Verschuldenskosten wird abgelehnt.
I.
Mit Urteilsbeschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 06.03.30214 hat der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 08.05.2013 zurückgewiesen, der Klägerin die Kosten der rechtmissbräuchlichen Fortführung des Rechtsstreites in Höhe von 225,00 EUR auferlegt und die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|