LSG Sachsen - Beschluss vom 21.07.2014
7 AS 1168/13
Normen:
SGG § 192; GKG § 66; JBeitrO § 1; JBeitrO § 5; JBeitrO § 8;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AS 1484/13

Vollstreckung von Verschuldenskosten - Aussetzung der Vollstreckung; Einstellung der Kosteneinziehung; Einwendungen gegen den Anspruch; Erinnerung

LSG Sachsen, Beschluss vom 21.07.2014 - Aktenzeichen 7 AS 1168/13

DRsp Nr. 2015/4979

Vollstreckung von Verschuldenskosten - Aussetzung der Vollstreckung; Einstellung der Kosteneinziehung; Einwendungen gegen den Anspruch; Erinnerung

1. Auferlegte Verschuldenskosten gemäß § 192 SGG sind wie Gerichtskosten zu behandeln und beizutreiben. 2. Über die - vorläufige - Einstellung der Vollstreckung entscheidet gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 JBeitrO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO i.V.m. § 66 GKG bei einem Kollegialgericht der Berichterstatter als Einzelrichter.

Der Antrag der Klägerin auf Einstellung der Vollstreckung der im Urteilsbeschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 6. März 2014 auferlegten Verschuldenskosten wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 192; GKG § 66; JBeitrO § 1; JBeitrO § 5; JBeitrO § 8;

Gründe:

I.

Mit Urteilsbeschluss gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 06.03.30214 hat der 7. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 08.05.2013 zurückgewiesen, der Klägerin die Kosten der rechtmissbräuchlichen Fortführung des Rechtsstreites in Höhe von 225,00 EUR auferlegt und die Revision gegen diese Entscheidung nicht zugelassen.