LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.02.2018 L 4 SF 26/18 E
Normen:
GKG § 66;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 454/12
Vollstreckung von KostenErinnerungsverfahrenAuferlegung von VerschuldenskostenUnzulässige Rüge der Unrichtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2018 - Aktenzeichen L 4 SF 26/18 E
DRsp Nr. 2018/3081
Vollstreckung von KostenErinnerungsverfahrenAuferlegung von VerschuldenskostenUnzulässige Rüge der Unrichtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung
1. Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens sollen möglichst alle Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Gerichtskostenanspruch von dem Gericht geprüft und beschieden werden, bei dem die zu vollstreckenden Gerichtskosten angesetzt worden sind.2. Damit hat die Zuweisung dieser Einwendungen in das Erinnerungsverfahren die Funktion, die sonst der für diesen Bereich ausgeschlossenen Vollstreckungsabwehrklage zukommt3. Die Erinnerung ist ein Rechtsbehelf gegen den Kostenansatz; sie ist kein Mittel, um ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren nachträglich wieder aufzurollen.4. Die Rüge der Unrichtigkeit der dem Kostenansatz zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung ist im Erinnerungsverfahren nicht statthaft.
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Normenkette:
GKG § 66;
Gründe
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