LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 29.08.2016
L 17 U 287/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 15.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 U 126/16

Vollstreckung von BeitragsforderungenVollstreckungsrechtsschutzEinwendungen gegen die Art und Weise konkreter VollstreckungshandlungenFehlender Vollstreckungstitel

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.08.2016 - Aktenzeichen L 17 U 287/16 B ER

DRsp Nr. 2016/17424

Vollstreckung von Beitragsforderungen Vollstreckungsrechtsschutz Einwendungen gegen die Art und Weise konkreter Vollstreckungshandlungen Fehlender Vollstreckungstitel

1. Bei Einwendungen gegen die Art und Weise konkreter Vollstreckungshandlungen ist einstweiliger Rechtsschutz gegen die Vollstreckungsbehörde gegeben. 2. Wenn dagegen der vermeintliche Vollstreckungsschuldner geltend macht, die die Vollstreckung anordnende Behörde sei schlechthin nicht berechtigt, die Zwangsvollstreckung zu betreiben, so kann er einen derartigen Einwendung gegen diese geltend machen. 3. Dies gilt insbesondere, wenn geltend gemacht wird, es fehle an einem zu vollstreckenden Leistungsbescheid.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.04.2016 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 21.04.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 23.393,44 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 86b Abs. 1; SGG § 199 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

Der Antragsteller (ASt) wendet sich gegen eine Forderung der Antragsgegnerin (Ag).