Die Beschwerde der Beteiligten gegen die am 31. Juli 2015 im Grundbuch des Amtsgerichts Altötting von Burgkirchen Bl. 745, Dritte Abteilung, vollzogene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 1.007,13 € für die Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (lfde. Nr. 7), einer verteilten Zwangssicherungshypothek zu 6.669,52 € im Gleichrang hierzu (lfde. Nr. 8) sowie nachrangig einer verteilten Zwangssicherungshypothek zu 4.630,30 € (lfde. Nr. 9) je für die Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, jeweils zuzüglich Säumniszuschläge, wird zurückgewiesen.
I.
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