Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 4. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
II.Die Gerichtskosten trägt der Kläger und Beschwerdeführer. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
I.
Das Beschwerdeverfahren betrifft einen Antrag auf Prozesskostenhilfe in einem Klageverfahren, zu dem es im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens nach § 66 Abs. 4 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) gekommen ist. Gegenstand der Vollstreckung sind Beiträge zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung samt Säumniszuschlägen und Kosten.
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