Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 26. Januar 2015 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 1. Juli 2014 geändert.
Die mit Beschluss des Amtsgerichts Mühldorf am Inn vom 9. August 2011 angeordnete Zwangsversteigerung wird auf den Antrag der Beteiligten zu 1 vom 9. Januar 2013 fortgesetzt.
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