LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 22.01.2014
12 Ta 366/13
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 22.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 446/12

Vollstreckung der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmerin

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 22.01.2014 - Aktenzeichen 12 Ta 366/13

DRsp Nr. 2014/12023

Vollstreckung der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmerin

1. Ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts, durch das die Verpflichtung ausgesprochen worden ist, die Gläubigerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen, ist zur Vollstreckung geeignet. 2. Zwar ist der Einwand der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich zu beachten. Nicht zu überprüfen ist allerdings die materielle Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 09. September 2013 - 8 Ca 446/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 14.09.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 11.09.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 09.09.2013, mit dem sie zu der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 22.04.2013 (Az. 8 Ca 446/12) ausgesprochenen Verpflichtung, den Gläubiger als Kurator in der Abteilung/Sachgebiet Museum ab dem 18.01.2014 in Vollzeit zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.