Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 09. September 2013 - 8 Ca 446/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 14.09.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am 11.09.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach vom 09.09.2013, mit dem sie zu der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 22.04.2013 (Az.
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