Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2013 - 20 Ca 3982/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 22.05.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am selben Tag zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. vom 13.05.2013, mit dem sie zu der im arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteil vom 08.11.2012 (Az. 20 Ca 3982/12) ausgesprochenen Verpflichtung, die Gläubigerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Product Managerin weiter zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.
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