LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.01.2014
12 Ta 191/13
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 04.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 3982/12

Vollstreckung der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmerin

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 12 Ta 191/13

DRsp Nr. 2014/12020

Vollstreckung der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmerin

1. Ein Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts, durch das die Verpflichtung ausgesprochen worden ist, die Gläubigerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen, ist zur Vollstreckung geeignet. 2. Zwar ist der Einwand der Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO grundsätzlich zu beachten. Nicht zu überprüfen ist allerdings die materielle Richtigkeit des arbeitsgerichtlichen Urteils.

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 13. Mai 2013 - 20 Ca 3982/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe:

I.

Die Schuldnerin wendet sich mit ihrer am 22.05.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihr am selben Tag zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt/M. vom 13.05.2013, mit dem sie zu der im arbeitsgerichtlichen Versäumnisurteil vom 08.11.2012 (Az. 20 Ca 3982/12) ausgesprochenen Verpflichtung, die Gläubigerin zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Product Managerin weiter zu beschäftigen, durch Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, angehalten worden ist.