Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2022 aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet, die Vollstreckung der Forderungen aus den beiden Bescheiden vom 1. März 2017 betreffend den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. November 2016 sowie der Mahngebühren bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren einzustellen.
Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Instanzen zu tragen.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Februar 2022 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollstreckung der Forderungen aus den Bescheiden vom 1. März 2017 und vom 20. April 2017 vorläufig einzustellen,
hat Erfolg.
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