BSG - Beschluss vom 14.01.2015
B 4 AS 322/14 B
Normen:
EuRAG § 29 Abs. 3; SGG § 73 Abs. 6 S. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 21.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 5193/13
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen 14 AS 2988/13

Vollmachtloser VertreterNachholung der Einvernehmenserklärung

BSG, Beschluss vom 14.01.2015 - Aktenzeichen B 4 AS 322/14 B

DRsp Nr. 2015/2500

Vollmachtloser Vertreter Nachholung der Einvernehmenserklärung

1. Anders als bei einem zunächst vollmachtlosen Vertreter ist eine vor der Vorlage der Einvernehmenserklärung vorgenommene Prozesshandlung auf Dauer gemäß § 29 Abs. 3 EuRAG unwirksam. 2. Einem zunächst ohne Vollmacht auftretenden (inländischen) Rechtsanwalt fehlt es hingegen nicht an der Postulationsfähigkeit, sondern an der Rechtsmacht, Prozesshandlungen mit unmittelbarer Wirkung für und gegen den Vollmachtgeber vorzunehmen. 3. Entsprechend bestimmt § 29 Abs. 3 EuRAG ausdrücklich, dass Handlungen, für die der Nachweis zum Zeitpunkt ihrer Vornahme nicht vorliegt, unwirksam "sind"; daneben sehen weder das SGG noch das EuRAG - anders als § 73 Abs. 6 S. 2 SGG für die Vollmacht - vor, dass der Nachweis nachgeholt werden kann.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsassessor/avocat definitiv P (B) beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

EuRAG § 29 Abs. 3; SGG § 73 Abs. 6 S. 2;

Gründe:

I