BSG - Beschluß vom 13.09.2000
B 9 V 59/00 B
Normen:
GG Art. 34 S. 3; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 V 4790/99
SG Stuttgart, vom 29.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 V 904/97

Völkerrechtswidrige Heranziehung fremder Staatsangehöriger zum Wehrdienst als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

BSG, Beschluß vom 13.09.2000 - Aktenzeichen B 9 V 59/00 B

DRsp Nr. 2001/3791

Völkerrechtswidrige Heranziehung fremder Staatsangehöriger zum Wehrdienst als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung

1. Wenn sich auch wegen einer über das BVG hinausgehenden und hiervon unabhängigen Entschädigung Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen mögen (hier soweit der Kläger behauptet, er sei völkerrechtswidrig zunächst als polnischer Staatsangehöriger zum Kriegsdienst in der deutschen Wehrmacht und dann als Soldat unter Androhung von KZ-Haft in die deutsche Volksliste gezwungen worden), so lassen sie sich aber im Revisionsverfahren nicht beantworten, weil nach Art. 34 S. 3 GG über derartige Ansprüche ausschließlich die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. 2. Ein Wiedergutmachungsanspruch steht bei völkerrechtswidriger Schädigung einer Privatperson grundsätzlich nur deren Heimatstaat zu, weil dieser selbst in der Person eines seiner Angehörigen verletzt ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 34 S. 3; GVG § 17 Abs. 2 S. 1; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 26. Mai 2000 Beschwerde eingelegt und beantragt, ihm für dieses Verfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.