BSG - Urteil vom 28.09.1999
B 2 U 32/98 R
Normen:
RVO § 604, § 605 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, § 44 Abs. 4, § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 3 S. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406 Abs. 5, § 397, § 402 ;
Fundstellen:
DB 2000 Beil. 16, 14
NZS 2000, 259
Vorinstanzen:
SG Saarbrücken - 27.01.1997 - S 4 U 62/96 ,
LSG Saarbrücken - 12.05.1998 - L 2 U 19/97 ,

Vierjähriger Nachzahlungszeitraum für eine ursprünglich abgefundene Verletztenrente bei einer nachträglichen, eine Abfindung ausschließenden Erhöhung der MdE

BSG, Urteil vom 28.09.1999 - Aktenzeichen B 2 U 32/98 R

DRsp Nr. 2000/1327

Vierjähriger Nachzahlungszeitraum für eine ursprünglich abgefundene Verletztenrente bei einer nachträglichen, eine Abfindung ausschließenden Erhöhung der MdE

1. Wenn sich nach der antragsgemäßen Abfindung der Verletztenrente herausstellt, daß bereits ursprünglich ein höherer, die Abfindung ausschließender Grad der MdE unter 50 vH bestand, so der hat Verletzte rückwirkend für einen Zeitraum von höchstens vier Jahren Anspruch auf Rente nach dem die abgefundene Rente übersteigenden Grad der MdE. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RVO § 604, § 605 ; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1, § 44 Abs. 4, § 45 Abs. 1, § 45 Abs. 3 S. 1; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 406 Abs. 5, § 397, § 402 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Verletztenrente und deren Auszahlungszeitpunkt wegen einer von Anfang an zu niedrig bewerteten Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).