VGH Bayern - Beschluss vom 03.11.2015
12 C 15.1383
Normen:
§ 60 VwGO; § 70 VwGO; § 27 WoGG; § 47 SGB 10; § 48 SGB 10;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 19.05.2015

VGH Bayern - Beschluss vom 03.11.2015 (12 C 15.1383) - DRsp Nr. 2015/21063

VGH Bayern, Beschluss vom 03.11.2015 - Aktenzeichen 12 C 15.1383

DRsp Nr. 2015/21063

Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist bei unterlassenem Hinweis auf Möglichkeit der Widerspruchseinlegung zur Niederschrift anlässlich Behördenvorsprache

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Mai 2015 wird aufgehoben. Der Klägerin wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt.

Normenkette:

§ 60 VwGO; § 70 VwGO; § 27 WoGG; § 47 SGB 10; § 48 SGB 10;

Gründe

Die Klägerin wendet sich mit ihrer am 14. Mai 2013 erhobenen Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 4. Oktober 2011, mit dem ihr Wohngeldantrag vom 31. Januar 2011 ab 1. April 2011 abgelehnt und danach zu Unrecht ausgezahltes Wohngeld in Höhe von 528 EUR zurückgefordert wurde. Ihren Antrag, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, lehnte das Verwaltungsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 19. Mai 2015 ab, da die Klägerin die Widerspruchsfrist versäumt habe und die Klage daher bereits unzulässig sei. Hiergegen hat die Klägerin Beschwerde erhoben.