»... Ein verbindlicher Ausbildungsvertrag nach § 3 BerBildG .. bedarf zu seiner Gültigkeit nicht der Schriftform; er kann auch formlos abgeschlossen werden. Seine rechtliche Wirksamkeit hängt nicht von der nach § 4 BerBildG vorgeschriebenen Niederschrift, die nach dem Gesetzeswortlaut im Gegenteil den rechtlichen Bestand eines bereits abgeschlossenen Vertrages gerade voraussetzt, ab (vgl. BAGE 24, 133 = AP Nr. 1 zu §
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