Die Parteien streiten um Versorgungsbezüge des Klägers aus dem nach einer Fusion beendeten Dienstverhältnis des Klägers.
Der Kläger war seit dem 01.08.1991 als Sparkassendirektor und Vorsitzender des Vorstandes bei der Kreissparkasse G tätig. Der Anstellungsvertrag war bis zum 31.07.1996 befristet. Mit Wirkung zum 01.04.1994 wurde die Kreissparkasse G mit der Stadtsparkasse L vereinigt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts Dresden im Verfahren 7 U 160/95 wurde festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Klägers mit der Beklagten nicht durch außerordentliche Kündigung zum 12.04.1994 aufgelöst worden ist. Einen an den 31.07.1996 anschließenden Vertrag haben die Parteien nicht geschlossen.
Mit seiner Klage macht der Kläger nunmehr Versorgungsbezüge ab dem 01.08.1996 geltend. Der Kläger beruft sich dabei auf einen am 12.08.1993 geschlossenen Vertrag zur Änderung des Dienstvertrages (Bl. 31 f. dA) und einen Versorgungsvertrag gleichen Datums (Bl. 35 f. dA).
In § 5 des Änderungsvertrages waren die Bezüge des Klägers geregelt.
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