ArbG Mainz, vom 09.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1587/06
Verzugslohn bei fehlendem Abruf der Arbeitsleistung - unsubstantiierte Schadensersatzklage für Kosten der Videoüberwachung bei Entwendung von Kundengeldern - zulässige Videoüberwachung nur im Rahmen des konkreten Tatverdachts - Übermaßverbot
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 167/07
DRsp Nr. 2007/17950
Verzugslohn bei fehlendem Abruf der Arbeitsleistung - unsubstantiierte Schadensersatzklage für Kosten der Videoüberwachung bei Entwendung von Kundengeldern - zulässige Videoüberwachung nur im Rahmen des konkreten Tatverdachts - Übermaßverbot
1. Schuldet die Arbeitnehmerin eine monatliche Arbeitszeit, die bei einem Stundenlohn von 6,50 EUR eine monatliche Fixvergütung über 400,-- EUR rechtfertigt, obliegt es dem Arbeitgeber, diese Arbeitszeit bei der Arbeitnehmerin abzurufen; bei der Festlegung der Lage der Arbeitszeit in Form des Abrufs der Arbeitsleistung nach Arbeitsanfall durch einseitige Leistungsbestimmung handelt es sich um eine Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers gemäß § 296BGB.2. Unterbleibt die einseitige Leistungsbestimmung, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 BGB und die Arbeitnehmerin kann für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zu einer Nachleistung verpflichtet zu sein.
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