LAG Köln - Beschluss vom 18.10.2007
7 Ta 87/07
Normen:
GKG § 38 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 7517/03

Verzögerungsgebühr bei schuldhaft verursachter Terminsaufhebung

LAG Köln, Beschluss vom 18.10.2007 - Aktenzeichen 7 Ta 87/07

DRsp Nr. 2008/4258

Verzögerungsgebühr bei schuldhaft verursachter Terminsaufhebung

»Die Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG dient ihrem Sinn und Zweck nach in erster Linie dazu, den Mehraufwand des Gerichts abzugelten, der diesem durch eine von den Parteien oder ihren Vertretern verschuldete Vertagung eines Termins zur mündlichen Verhandlung entsteht.«

Normenkette:

GKG § 38 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Klägers gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss vom 22.11.2006 über die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gemäß § 38 GKG ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat bei Erlass des angegriffenen Beschlusses in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von dem ihm in § 38 GKG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht und die Vorschrift entsprechend ihrem Sinn und Zweck angewandt. Auf die Begründung des arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 22.11.2006 sowie des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 14.03.2007 kann Bezug genommen werden.

Aus der Sicht des Beschwerdegerichts ist ergänzend nochmals auf Folgendes hinzuweisen: