Dem Kläger wird hinsichtlich der Versäumnis der Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 -
Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 4. Mai 2017 -
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Die Beteiligten streiten in dem vorliegenden Rechtsstreit darüber, ob eine Berufskrankheit (BK) nach Nr 5101 der Anlage 1 zur BK-Verordnung anzuerkennen und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung über den 30.6.2006 hinaus zu gewähren sind.
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