1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 30.04.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ab wann die dem Kläger nachgezahlte Regelaltersrente zu verzinsen ist.
Der 1943 geborene Kläger beantragte mit einem am 10.07.2008 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben die Gewährung von Regelaltersrente. Mit Bescheid vom 25.11.2008 bewilligte die Beklagte Regelaltersrente ab dem 01.12.2008 nach § 11 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
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