BSG - Beschluss vom 07.07.2021
B 5 R 12/21 BH
Normen:
SGG § 140 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 22.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 R 3374/20
SG Karlsruhe, vom 18.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 R 2345/20

Verzinsung von einbehaltenen RentenbeträgenAntrag auf Ergänzung eines Urteils

BSG, Beschluss vom 07.07.2021 - Aktenzeichen B 5 R 12/21 BH

DRsp Nr. 2021/11778

Verzinsung von einbehaltenen Rentenbeträgen Antrag auf Ergänzung eines Urteils

Bei der Prüfung, ob Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zusteht, ist die hinreichende Erfolgsaussicht nicht allein danach zu beurteilen, ob die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hat. PKH ist auch dann zu versagen, wenn der Antragsteller in der Sache letztlich nicht erreichen kann, was er mit dem Prozess erreichen will, wenn die Revision also im Falle ihrer Zulassung nicht zum Erfolg führen kann oder der Antragsteller selbst nach einer Zurückverweisung der Sache an das LSG unterliegen muss – hier in einem Rechtsstreit über die Verzinsung von vom Rentenversicherungsträger vorübergehend einbehaltenen Rentenbeträgen.

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Februar 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Z aus A beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 140 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Verzinsung von Rentenbeträgen, die der beklagte Rentenversicherungsträger vorübergehend einbehalten und später nachgezahlt hat.